Stellungnahme der Wiedner Bezirksvertretung vom 7. Mai 2004

Stellungnahme der Wiedner Bezirksvertretung (aller Fraktionen) zu Flächenwidmungsplan 7628 (u.a. Palais Schönburg)

Um sowohl die Erhaltung des Wohnungsbestandes an der Favoritenstraße zu sichern, als auch der Nutzungsvielfalt gerecht zu werden, soll entlang der Favoritenstraße in jenen Bereichen, in denen eine Wohnungsnutzung besteht, zu deren Sicherung eine Wohnzone ausgewiesen wird.

Da Parkplätze auf Freiflächen in Innenhofsituationen den zeitgemäßen Zielsetzungen des ruhenden Verkehrs nicht mehr entsprechen, soll auf der Liegenschaft Rainergasse ONr. 29 die gärtnerische Ausgestaltung des Baulandes beibehalten werden.

Um vor allem die Belichtungsverhältnisse auf der Liegenschaft Graf Starhemberg-Gasse ONr. 26 nicht zu beeinträchtigen, soll die für die Nachbargrundstücke Graf Starhemberg-Gasse ONr. 24 und ONr. 28 ausgewiesene bebaubare Fläche auf das Ausmaß des Baubestandes im Hofbereich der Liegenschaft Graf Starhemberggasse ONr. 28 entsprechend reduziert werden.

Das Palais Schönburg wurde in den Jahren 1705-1706 als typisches barockes Wiener Gartenpalais inmitten einer großzügigen, bis zum damaligen Linienwall reichenden Parkanlage errichtet, wobei historisch nachweisbare Seitentrakte die Ensemblewirkung mit einem Ehrenhof bereicherten.
Durch die Lage des Palais in der Pufferzone des weltkulturerbes "Wiener Innenstadt" kommt dem gesamten Ensemble innerhalb des historischen Stadtgefüges eine überragende kulturhistorische Bedeutung zu.

Der vorliegende Entwurf Nr. 7628 zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan berücksichtigt zwar auch die Interessen der Anrainer nach Erhlatung einer der wesentlichen "Grünoasen" im 4. Bezirk.

Die bis dato vorliegenden Bebauungsvorstellungen des Grundeigentümers müssen in jeglicher Form kategorisch abgelehnt werden, zumal kein überprüfbares Nutzungskonzept vorgelegt wurde.

Die Empfehlungen des Bundesdenkmalamtes und des österreichischen Denkmalschutzbeirates der UNESCO - ICOMOS - sehen die Erhaltung bzw. Revitalisierung des Palais und der historisch nachweisbaren Seitentrakte vor.

Der Bebauungsplanentwurf hat daher ausschließlich diese nachweisbaren Seitentrakte zu berücksichtigen, um dem Rechtsanspruch des Grundeigentümers nachkommen zu können, wobei diese Seitentrakte gemäß nachvollziehbarer Planunterlagen aus dem Jahr 1892 mit einem Gesamtausmaß von jeweils 9m Breite und 40m Länge ausgeführt werden dürfen. Diesbezüglich soll dieses Ausmaß der Bebaubarkeit im Bebauungsplanentwurf Nr. 7628 auch ausgewiesen werden. Die Gebäudehöhe darf darüberhinaus 4m nicht überschreiten, die Firsthöhe darf maximal 4,50m betragen.

Die widmungsmäßige Vorsorge für die Errichtung einer Tiefgarage im Parkareal stellt jedenfalls einen Anschlag auf den schützenswerten Baumbestand dar und soll daher inklusive der als bebaubar und mit SPK-BB3 im Entwurf 7628 bezeichneten Fläche aus dem vorliegendem Bebauungsplanentwurf vollständig eleminiert werden.



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